Ergänzungen/Änderungen zur Fassung vom 07.09.2021 sind kursiv dar- gestellt.
Ergänzende Festlegungen zu Punkt- und Pokalspielen und Wett- kämpfen im STTV bei einer fünftägigen Überschreitung des 7-Tage Inzidenzwertes von 35 oder wenn die Vorwarnstufe erreicht wurde:
Wird im Freistaat Sachsen die Vorwarnstufe bekanntgegeben, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
Nachweise.
Wird ein Verstoß festgestellt, ist dieser unmittelbar auf dem Spielprotokoll zu vermerken. Wird dieser Spieler zum Punktspiel trotzdem eingesetzt bzw. auf dem Spielprotokoll eingetragen, gilt er nicht einsatzberechtigter Spieler bzw. falsch eingetragener Spieler und der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft dieses Spielers als verloren gewertet. WSO des STTV E 3.2.
Vor allen anderen Wettkämpfen überprüft der gastgebende Verein oder die Turnierleitung diese Nachweise.
Diese Nachweise sind ebenfalls von den Trainern und Betreuern und allen weiteren anwesenden Personen der Sporthalle zu erbringen. Für diese Kontrolle ist der jeweilige gastgebende Verein verantwortlich.
• PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
• PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig
Ein Test wird anerkannt, wenn er von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, überwacht und bestätigt wurde.
Der PoC-Antigen-Schnelltest als Selbsttest kann auch in der Sportstätte unter Aufsicht der beiden Mannschaftsleiter erfolgen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Selbsttests am Spielort muss vom zu Testenden 72 Stunden vor Spielbeginn bei den Mannschaftsleitern angezeigt werden.
Die Mannschaftsleiter müssen der Durchführung zustimmen. Der zu Testende verpflichtet sich einen Test in Originalverpackung zum Spielort mitzubringen. Weder der Heim- noch der Gastverein müssen Selbsttests zur Verfügung stellen.
Diese Regelungen gelten auch für alle Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere im STTV, den BFV und den KFV/SFV. Ob Tests vor Ort durchgeführt werden können, muss beim zuständigen Gesamtleiter erfragt werden.
Die Mannschaftsleiter müssen der Durchführung zustimmen. Der zu Testende verpflichtet sich einen Test in Originalverpackung zum Spielort mitzubringen. Weder der Heim- noch der Gastverein müssen Selbsttests zur Verfügung stellen.
Diese Regelungen gelten auch für alle Einzelmeisterschaften und Ranglistenturniere im STTV, den BFV und den KFV/SFV. Ob Tests vor Ort durchgeführt werden können, muss beim zuständigen Gesamtleiter erfragt werden.
3. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. noch nicht eingeschult sind,benötigen keinen gesonderten Nachweis. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kitaverordnung unterliegen.
4. Kommt die 3G-Regel zur Anwendung, ist der Zutritt zur Sportstätte nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Erfüllt eine Person diese Anforderungen nicht, sollte der Heimverein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und der Person den Zutritt verweigern.
Die Stadt- und Kreisverbände können von diesen Festlegungen abweichen. In diesem Fall müssen die Vereine über die abweichenden Festlegungen informiert werden.
Thomas Neubert Chemnitz, 09.09.2021
Präsident des Sächsischen Tischtennis-Verbandes