Wer oder Was ist der Bundespräsident?
Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt über den
Bundespräsidenten (Art. 54 bis 61 GG).
Staatstheoretische Funktion
Der Bundespräsident steht als eigentliches Staatsoberhaupt an der Spitze des Staates.
Er repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen.
Er repräsentiert den Staat indem er durch sein Handeln und öffentliches Auftreten
seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit sichtbar macht.
Abkehr von Weimar
Die Aufgaben und die Befugnisse des Bundespräsidenten sind ebenso wie seine Kompetenzen, die der Reichspräsident nach der Weimarer Reichsverfassung besaß, erheblich reduziert worden.
Er kann weder alleine den Kanzler bestimmen noch "Notverordnungen" erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.
Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:
Die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste).
Die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten, die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang der ausländischen Diplomaten.
Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:
Der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers, Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesminister, Auflösung des Bundestages, Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen, Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere, das Begnadigungsrecht für den Bund.
Wirken im Inland
Der Bundespräsident ist "lebendiges Symbol" des Staates. über den Parteien stehend, wirkt er in Reden, Ansprachen, Gesprächen, durch Schirmherrschaften und anderen Initiativen integrierend, moderierend und motivierend.
Wirken im Ausland
Der Bundespräsident repräsentiert die Bundesrepublik im Ausland und vertritt sie völkerrechtlich.
Eine seiner wichtigsten Aufgaben in diesem Bereich ist das Empfangen und Besuchen ausländischer Staatschefs.
Prägung des Amtes durch die Person
Die Persönlichkeit des Amtsinhabers ist besonders für die Amtsführung wichtig, da dieses Verfassungsorgan, das einzige ist das nur aus einer Person besteht.
Die ihm auferlegte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen.
Wahl durch die Bundesversammlung und persönliche Voraussetzungen
Von der Bundesversammlung wird der Bundespräsident gewählt. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe dieser Versammlung.
Der Bundespräsident muss Deutscher sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident darf keiner Regierung des Bundes oder eines Landes angehören.
Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes bezahlten Amtes, Gewerbes und Berufes. er darf auch keinem Aufsichtsrat eines Betriebes oder Konzern angehören der auf Kapital ausgerichtet ist.
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor allen versammelten Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates einen Amtseid.
Er genießt während seiner Amtszeit Immunität: Er ist von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung.
Beendigung des Amtes
Das Amt des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, im Falle des Todes oder durch Verzicht.
Der Bundespräsident kann auf Antrag des Bundestages oder des Bundesrates, wenn festgestellt wird, dass der Präsident bewusst gegen das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verstößt, auch seines Amtes enthoben werden.
Eine Abwahl ist nicht vorgesehen.
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